Erbrecht

 

Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht

 

Einleitung

Wenn eine Person verstirbt, gehen dessen ganzes Vermögen, aber auch seine Schulden unmittelbar auf den oder die Erben über. Doch wer ist Erbe?

Einen erben gibt es immer! Wer Erbe ist, ergibt sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag). Für den Fall, dass der Verstorbene keine solche Verfügung getroffen hat, hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen. Die gesetzliche Erbfolge. Aber auch wer ein Testament machen will, darf die gesetzliche Erbfolge nicht unberücksichtigt lassen, da sich daraus die Pflichtteilsberechtigten ergeben.

Dieser Ratgeber behandelt die Erbenstellung, die gesetzliche Erbfolge, auch von Kindern, Adoptivkindern und Ehegatten und deren besondere Rechte und letztlich die Rolle des Fiskus als Erben. Auch auf die Erbrechte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

 

Erbenstellung

Erben sind diejenigen Personen, auf die mit dem Tode eines Menschen (Erblasser) dessen Vermögen als Ganzes übergeht. Diese Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist in § 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich normiert.

Die Erben übernehmen alle Rechte und Pflichten des Erblassers, nicht nur dessen Vermögen sondern auch seine Schulden. Der Rechtsübergang erfolgt mit dem Tod des Erblassers "automatisch" per Gesetz, ohne jegliche Mitwirkung des Erben, selbst ohne dessen Wissen. Die Erben haben jedoch ein Ausschlagungsrecht (§ 1942 Absatz 1 BGB), der alle eingetretenen Folgen rückwirkend beseitigt (§ 1953 Absatz 1 BGB).

Der Erbe wird durch Testament oder gesetzliche Erbfolge bestimmt.

Voraussetzung Erbe zu werden, ist die Erbfähigkeit:

* Erbfähig ist jeder rechtsfähige, das heißt geborene Mensch (§ 1 BGB).

* Darüber hinaus erlaubt § 1923 Absatz 2 BGB, dass bereits gezeugte ungeborene Menschen (nasciturus) erben können.

* Auch juristische Personen (GmbH, AG) erben, sofern sie rechtsfähig sind.

Speziell bei Vereinen wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen unterschieden. Rechtsfähig ist ein Verein, wenn er im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist. Die Auslegung kann dann ergeben, dass bei einem Testament zugunsten eines Vereins die Mitglieder erben und zur Übertragung an den Verein verpflichtet sind.

 

Vorrang des Testaments

Ist ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, gehen die darin enthaltenen Regelungen der gesetzlichen Erbfolge vor. Somit kann der Erblasser durch Testament die Erbfolge beziehungsweise die auf die jeweiligen Erben entfallenden Anteile ändern. Nur im Fall der Unwirksamkeit des Testaments greift die gesetzliche Erbfolge wieder ein. Existiert kein Testament, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Testamentserben können aber auch mit gesetzlichen Erben zusammentreffen, wenn beispielsweise der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens verfügt hat. Für das restliche Vermögen gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Manchmal kommt es auch vor, dass ein Testament keine Erbeinsetzungen, sondern nur Vermächtnisse und Auflagen enthält. Dann sind die gesetzlichen Erben damit beschwert.

Für ungenaue Fälle eines Testaments, welches beispielsweise nur von "den Erben", "meinen Verwandten" oder "den Kindern" ohne weitere Namensnennung spricht, enthält das Gesetz Auslegungsregeln, die auf die gesetzliche Erbfolge verweisen (§§ 2066 bis 2073 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach werden dann die Erbanteile festgelegt.

Informationen zum Testament enthalten die Ratgeber "Eigenhändiges Testament", "Gemeinschaftliches Testament" und "Verfügungen, Pflichtteil, Erbverzicht".

Die gesetzliche Erbfolge ist letztlich auch maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht und auch bei letztwilligen Verfügungen immer zu berücksichtigen ist.

 

Verwandtschaft

Im Weg der gesetzlichen Erbfolge können nur Verwandte und verschwägerte Personen erben. Der Ehegatte ist im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht verwandt, sondern verschwägert. Deshalb gibt es für ihn eigene Vorschriften. Dasselbe gilt für den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Abschnitt: "Lebenspartnerschaft").

Ausschlaggebend ist im Erbrecht die rechtliche Verwandtschaft, die nicht unbedingt immer mit der Blutsverwandtschaft übereinstimmen muss. So entsteht für das Adoptivkind ein Erbrecht aufgrund rechtlicher Verwandtschaft. Neben adoptierten Kindern werden seit dem 1. April 1998 auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben 1. Ordnung angesehen.

 

Adoptivkind

Bei der Annahme an Kindes statt macht es für die verwandtschaftlichen Beziehungen einen Unterschied, ob ein minderjähriges Kind angenommen wird oder ein Erwachsener.

Das minderjährige Adoptivkind wird mit seinen Eltern und deren Verwandten verwandt wie ein leibliches Kind. Das bestimmt § 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gleichzeitig erlöschen alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes (§ 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Ausnahme: Haben Verwandte des Kindes ein minderjähriges Kind adoptiert, erlischt nur die Beziehung zu den leiblichen Eltern, nicht die zu den Geschwistern (§ 1756 Absatz 1 BGB).

Ein Erwachsener hingegen wird nur mit dem oder den Annehmenden verwandt, kann also beispielsweise dessen Großeltern oder Geschwister nicht beerben (§ 1770 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Für die Kinder von Adoptivkindern wird jedoch kein Unterschied gemacht. Erbberechtigt sind sowohl bei Minderjährigen, wie bei Erwachsenenadoptionen auch die Abkömmlinge der Adoptierten.

 

Gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht folgt im Bereich der Erbfolge und -quote den Grundsätzen der Mengenlehre. Das Gesetz sortiert die möglichen Erben nach bestimmten Mengen und in der entsprechenden Hierarchie.

Zuerst geht es um Ordnungen. Innerhalb einer Ordnung erben die Abkömmlinge (Kinder, Adoptivkinder und deren Abkömmlinge) einer Person:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB)

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB)

4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB)

5. Ordnung: Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 BGB)

Das bedeutet: Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), dann geht die Suche nach einem Erben erst einmal im Stammbaum weiter nach oben zur nächsten Ordnung. Solange es aber in einer Ordnung Verwandte gibt, schließen diese die nächst höhere Ordnung aus. Das bedeutet, das Erbe beziehungsweise ein Erbteil wird immer nur innerhalb einer Ordnung verteilt. Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben.

 

Linearsystem

Die Ordnungen (siehe vorheriger Abschnitt) beschreiben nur die mögliche Erbfolge. Der erste lebende Erbe in einer Folge schließt aber seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, die Erbschaft fällt bei ihm an. Das wird Linearsystem genannt und ist in § 1924 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.

Für die einzelnen Ordnungen bedeutet das im Ergebnis:

1. Ordnung:
Lebt das eigene Kind, erben dessen Kinder (die Enkel) nicht, hat der Erblasser zwei Kinder, wovon eines bereits verstorben ist, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes (§ 1924 Absatz 3 BGB).

2. Ordnung:
Hat der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), erben seine Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister und deren Nachfahren (2. Ordnung). Grundsätzlich sind dabei die Eltern berechtigt, lebt nur noch ein Elternteil und hatte der Verstorbene Elternteil keine weiteren Kinder, erbt der verbleibende Elterteil alles. Ansonsten tritt an die Stelle der verstorbenen Mutter oder Vater jeweils deren lebende Nachfahren (Geschwister des Erblassers), im Falle des Todes deren Nachfahren (Nichten, Neffen des Erblassers).

3. Ordnung: War der Erblasser Einzelkind und seine Eltern sind verstorben, erben seine Großeltern allein. Sind diese verstorben, treten an ihre Stelle deren Abkömmlinge. Das wären dann seine Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins und deren Abkömmlinge.

Ab der 4. Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) wird der Erbe innerhalb der Ordnungen nicht mehr nach dem Linearsystem, sondern durch den Grad der Verwandtschaft bestimmt (§ 1928 Absatz 3 BGB). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der vermittelnden Geburten: Mutter = 1. Grad, Enkel = 2. Grad. Der entfernte Verwandtschaftsgrad einer näheren Ordnung schließt den näheren Verwandtschaftsgrad einer entfernteren Ordnung aus. Dies gilt, wie gesagt, erst ab der 4. Ordnung.

Noch eine Besonderheit gilt ab der 4. Ordnung: Lebt nur noch ein Urgroßelternteil, erbt dieser allein und nicht etwa neben den Abkömmlingen des Vorverstorbenen (§ 1928 Absatz 2 BGB).

 

Stammesprinzip

Sind mehrere Erben vorhanden, wird das Erbe unter den Erben verteilt. Auch hierfür hält das Gesetz Regeln parat. Bei der Verteilung unter mehreren Erben greift das "Stammesprinzip" aus § 1924 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat ein Erblasser zwei Kinder, so begründen diese zwei Stämme. Die Erbschaft fällt in beiden Stämmen zu gleichen Teilen an. Die Abkömmlinge eines Erben rücken bei dessen Tode auf dessen Erbanteil nach.

Noch einmal das Beispiel des Erblassers (diesmal zum Ausgleich) mit den zwei Töchtern:
Beide Töchter haben je zwei Kinder (Enkel des Erblassers). Eine Tochter ist beim Erbfall des Vaters bereits verstorben. Nun erbt die lebende Tochter zu 1/2 neben den Kindern ihrer Schwester, die sich deren Anteil teilen, also je 1/4 erben.

Spannend wird es in den Fällen, in denen Halbgeschwister vorkommen. Hier wird ganz pragmatisch nach der mütterlichen und der väterlichen Linie unterschieden.

Beispiel:

Der Erblasser (ohne Abkömmlinge) hat einen Bruder und einen Halbbruder väterlicherseits. Sein Vater ist bereits verstorben, die Mutter lebt noch. Erben 1. Ordnung (Abkömmlinge) sind nicht vorhanden, also geht es im Stammbaum aufwärts in die 2. Ordnung. Hier würden Vater und Mutter je zur Hälfte erben. Nun erbt die Mutter die eine Hälfte und die beiden Brüder des Erblassers je 1/4 als Abkömmlinge des Vaters, also jeweils die Hälfte der zweiten Hälfte.

Ist die Mutter ebenfalls schon verstorben, sieht es anders aus: Hier erben Bruder und Halbbruder den Erbteil des Vaters je zur Hälfte, also jeder 1/4 der Erbschaft, der Bruder erhält aber auch den Anteil der Mutter also deren Hälfte und kommt so auf insgesamt 3/4. Ab der 4. Ordnung gilt das Liniensystem nicht mehr, sondern der Verwandtschaftsgrad.

 

Erhöhung des Erbteils

Nach § 1935 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhöht sich der Erbteil in den Fällen, in denen mehrere Erben nebeneinander erben würden, aber bereits einer davon vor dem Erbfall verstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. In diesem Fall erbt der andere oder die anderen auch dessen Erbteil.

Beispiel: Wenn die Eltern des Erblassers gesetzliche Erben sind und nur ein Elternteil lebt noch, dann erbt dieser Elternteil allein und eventuell vorhandene Geschwister des Erblassers nicht.

 

Ehegattenerbrecht

Neben den Verwandten erbt auch der Ehegatte des Erblassers. Voraussetzung ist, dass die Ehe besteht.
Ein Erbrecht besteht daher nicht:

wenn die Ehe aufgehoben ist (§§ 1313, 1316 BGB).

wenn die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist (§ 1584 BGB).

wenn sich um ein "Nicht-Ehe" handelt (wenn sie nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde, sondern beispielsweise nur kirchlich).

Ein Erbrecht besteht auch nicht, wenn der Ehegatte vor dem Tod bereits einen Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Gleiches gilt für eine Eheaufhebungsklage. Im Falle eines Scheidungsverfahrens ist die Erbschaft jedoch nur ausgeschlossen, wenn auch die Voraussetzungen für eine Scheidung im Todeszeitpunkt vorliegen, die Ehe also zerrüttet ist. Allein aufgrund des Antrags kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe so zerrüttet war, dass sie ohne weiteres geschieden worden wäre (Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.08.2000, Aktenzeichen: 3 W 103/00).

Die Dauer der Ehe ist grundsätzlich unerheblich. Auch wenn eine Frau nur vier Monate kinderlos verheiratet war, steht ihr das gesetzliche Ehegattenerbrecht in vollem Unfang zu, unabhängig davon, ob ihr Mann während der Ehe überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet hatte. Im Fall hatten die Eltern des Verstorbenen einen wesentlichen Teil des Hauses ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter finanziert (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.04.1999, Aktenzeichen: 3 U 47/98).

Auch wenn sich die Ehepartner vor mehr als 50 Jahren getrennt haben, steht dem Überlebenden Ehegatten zumindest der Pflichtteil an dem Nachlass zu, wenn die Ehe nicht geschieden wurde (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen: 3 U 179/98).

 

Verhältnis zu Verwandten

Wieviel erbten die Verwandten und wieviel der Ehegatte?

Die Erbquote des Ehegatten hängt davon ab:

welcher Ordnung die Erben angehören, die neben dem Ehegatten erben
und

welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.

Licht ins Dunkel bringen die nachfolgenden Abschnitte

 

Gesetzlicher Güterstand

Wird die Ehe durch den Tod des Ehegatten beendet und bestand sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 (§§ 1931 Absatz 3, 1371 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies kann zu einem Erbteil des Ehegatten in der Größe von der Hälfte bis zum Ganzen reichen.

Zuerst ist also der gesetzliche Erbteil zu ermitteln, der wiederum von der Ordnung der verwandten Erben abhängt. Die Anzahl der Erben spielt hier keine Rolle.
Erbt der Ehegatte:

neben Verwandten 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder), beträgt sein Erbteil 1/4 (§ 1931 Absatz 1 BGB). In der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte damit 1/4 + 1/4 = 1/2 (§ 1371 Absatz 1 BGB).

neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern, beträgt sein Erbteil 1/2. In der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte in diesem Fall also 1/2 + 1/4 = 3/4 (§§ 1931 Absatz 1 Satz 2, 1371 Absatz 1 BGB). Dies gilt auch, wenn beide Eltern bereits verstorben sind.

Stehen nur entferntere Verwandte als die Großeltern als Erben zur Verfügung, erbt der Ehegatte als Alleinerbe (§§ 1931 Absatz 2, 1371 BGB).

Beispiele:

Der Erblasser hinterlässt eine Frau und drei Kinder:
Die Ehefrau erbt 1/2, die Kinder je 1/6, also ein Drittel von der verbleibenden Hälfte.

Der Erblasser hat eine Frau, keine Kinder, einen Bruder und von seinen Eltern lebt noch die Mutter:
Die Ehefrau erbt 3/4, die Mutter 1/4, der Bruder nichts.

Der Erblasser hinterlässt eine Frau und fünf Geschwister:
Die Ehefrau erbt 3/4, die Geschwister je 1/20, also den fünften Teil von dem verbleibenden Viertel.

Der Erblasser hinterlässt eine Frau, seine Eltern sind verstorben, es leben aber noch alle vier Großeltern.
Die Ehefrau erhält 3/4, die Großeltern je ein Sechzehntel, also 1/4 von 1/4.

 

Gütertrennung

Der Erbanteil des Ehegatten kann bei Gütertrennung von einem Viertel bis zu einem Ganzen ausmachen. Erbt der Ehegatte:

Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder) beträgt der Erbteil grundsätzlich 1/4 (§ 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB). In jedem Fall ist der Erbanteil aber nicht kleiner, als der eines Kindes (§ 1931 Absatz 4 BGB).

Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern beträgt der Erbteil 1/2 (§ 1971 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Neben entfernteren Verwandten als den Großeltern wird er Alleinerbe (§ 1931 Absatz 2 BGB).

Beispiele:

Der Erblasser hinterlässt eine Frau und ein Kind:
Die Ehefrau und Kind erben je die Hälfte, da sie nicht weniger als das Kind erbt.

Der Erblasser hinterlässt eine Frau und zwei Kinder:
Ehefrau und Kinder erben je 1/3.

Der Erblasser hinterlässt eine Frau und fünf Kinder:
Die Ehefrau erbt 1/4, die Kinder erben je 3/20, also 1/5 von 3/4.

Der Erblasser hat eine Frau, keine Kinder, einen Bruder und von seinen Eltern lebt noch die Mutter:
Die Ehefrau erbt 1/2, die Mutter 1/2, der Bruder nichts.

Der Erblasser hinterlässt eine Frau, und fünf Geschwister.
Die Ehefrau erbt eine Hälfte, die Geschwister je 1/10, also je 1/5 vom der anderen Hälfte.

Der Erblasser hinterlässt eine Frau, seine Eltern sind verstorben, es leben aber noch alle vier Großeltern:
Die Ehefrau erhält 1/2, die Großeltern je 1/8.

 

Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft ist nach den einzelnen Vermögensmassen, Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut zu unterscheiden.

Das Gesamtgut bezeichnet das gesamte Vermögen beider Ehegatten, ebenso wie das Hinzuerworbene, was nicht Sonder- oder Vorbehaltsgut ist.

Sonder- und Vorbehaltsgut gehören jeweils nur einem Ehegatten (§ 1486 BGB). Sondergut ist das Vermögen, was nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann, beispielsweise unpfändbare Forderungen. Das Vorbehaltsgut ist das Vermögen, was ehevertraglich dazu erklärt wurde.

Für das Erbrecht ist maßgeblich, was für den Todesfall vereinbart wurde:

Haben die Ehegatten fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart (§ 1483 BGB), besteht die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen (Kinder und Kindeskinder) des verstorbenen Ehegatten weiter. Die Anteile werden durch das gesetzliche Erbrecht bestimmt. Mit anderen Worten: Der Anteil des verstorbenen Ehegatten wird nicht vererbt, sondern zum Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit den Abkömmlingen. Im Übrigen, also bei Sondergut und Vorbehaltsgut, wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt (§ 1483 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz BGB).

Besteht keine Vereinbarung zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft, gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut zum Nachlass und unterliegt den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften (§ 1482 BGB).

 

Voraus und Dreißigster

§ 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sichert dem Ehegatten, der gesetzlicher Erbe wird, die Fortführung seines Lebensumfeldes, wie er es gewohnt war: Neben den Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge) oder neben den Großeltern, erhält der Ehegatte außer dem Erbteil die zum Haushalt gehörenden Gegenstände, sofern sie nicht Zubehör des Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als so genannten "Voraus". Dies ist ein gesetzliches Vermächtnis. Der überlebende Ehegatte hat damit einen Anspruch auf diese Gegenstände gegen die Erbengemeinschaft.

Der "Dreißigste" gewährt den Familienangehörigen des Erblassers, die bei ihm gewohnt haben und von ihm Unterhalt bezogen haben eine Absicherung für 30 Tage nach dem Tode des Erblassers. Diese Personen können also 30 Tage lang noch die Wohnung und Haushaltsgegenstände benutzen, sowie Unterhalt beziehen. Auch dies ist ein gesetzliches Vermächtnis und kann gegen die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden.

 

Unterhalt werdender Mütter

Einen ähnlichen Schutz wie der überlebende Ehegatte genießt die werdende Mutter, die einen Erben erwartet. Sie kann bis zur Geburt des Kindes Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn mehrerer Erben vorhanden sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. Dies bestimmt § 1963 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Anspruch richtet sich nicht gegen die Erben, sondern ist eine Nachlassschuld. Dies gilt auch, wenn das Kind Nacherbe ist und der Nacherbfall eintritt, bevor das Kind geboren ist.

 

Staat als Erbe

Der Staat erbt gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in zwei Fällen:

Es ist kein Erbe zu ermitteln.

Die Erben schlagen die Erbschaft aus.

Letzteres kommt häufig dann vor, wenn der Nachlass überschuldet ist. Das Erbrecht des Staates gilt somit auch dem Schutz der Nachlassgläubiger. Vermächtnisse und Auflagen bleiben wirksam und können gegen den Fiskus geltend gemacht werden. So kommt es oft vor, dass Erben einen überschuldeten Nachlass ausschlagen, aber Vermächtnisse annehmen.

"Staat" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nachlass an den Fiskus des Bundeslandes fällt, in dem der Erblasser sich niedergelassen hatte. Dieser Begriff ist weiter als der Wohnsitzbegriff. Er umfasst jeden Aufenthalt, der nicht nur vorübergehend ist. Ansprüche sind also gegen das entsprechende Bundesland zu richten.

Das Nachlassgericht stellt von sich aus Ermittlungen an, um einen Erben ausfindig zu machen. Es fordert durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse und durch Aushang mögliche Erben dazu auf, ihre Rechte anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist wird per Beschluss festgestellt, dass keine Erben vorhanden sind und der Nachlass dem Fiskus ausgehändigt wird. Erst dann kann der Fiskus in Anspruch genommen werden (§ 1966 BGB).

Der Beschluss des Nachlassgerichtes drückt lediglich eine widerlegbare Vermutung aus. Taucht also ein Erbe auf, kann er seine Position dem Fiskus gegenüber immer noch geltend machen.

Der Staat kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen. Nachlassschulden bleiben damit an ihm hängen.

 

Lebenspartnerschaft                                                                                                         

Erbrechtlich sind Personen, die sich in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft verbunden haben, einem Ehegatten gleichgestellt. Eine entsprechende Regelung enthält § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Der Lebenspartner wird wie ein Ehegatte behandelt.

Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Die Lebenspartner leben - wie Eheleute - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nichts anderes vereinbaren (§ 6 LPartG).

Durch Testament oder Erbvertrag kann - wie bei Ehegatten - von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Im Einzelnen unterrichtet darüber der Notar. Der Lebenspartner, der enterbt wurde oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht wurde, hat allerdings auch einen Pflichtteilsanspruch. Dieser umfasst die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 10 Absatz 6 LPartG).

Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers:

die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt hat und dieser Antrag begründet war.

Zu bedenken ist dass Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich noch wie fremde Dritte behandelt werden, so dass sie nur einen geringen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen können und der Besteuerung nach Steuerklasse I unterliegen.

 

Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen gleichzeitig, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Das bestimmt § 2032 Absatz 1 BGB. Die Erbschaft bleibt nach dem Erbfall zunächst zusammen. Die einzelnen Erben haben nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbschaft, nicht aber auf einen bestimmten Teil oder einzelne Gegenstände. Jeder Erbe kann jedoch über seinen Anteil verfügen, ihn beispielsweise verkaufen (§ 2033 BGB), nicht jedoch einzelne Nachlassgegenstände. Darüber können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Absatz 1 BGB).

Da eine Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit ist, ist sie auch nicht rechtsfähig. Ein Mietvertrag kann nur mit den einzelnen Miterben geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die genaue Bezeichnung des Vermieters aus dem Mietvertrag ersichtlich sein muss. Eine beliebige Erbengemeinschaft ist nicht ausreichend, vielmehr ist es für die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass sämtliche Vertragsparteien, also jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft und der Mieter, den Mietvertrag unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter, muss das Vertretungsverhältnis deutlich gemacht werden. Bei einer ungenügenden Vertragsurkunde ist das Mietverhältnis ordentlich kündbar. (Urteil des BGH vom 11.09.2002, Aktenzeichen: XII ZR 187/00).

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Coburg ist eine Erbengemeinschaft entweder durch Einigung aller Miterben oder streng nach den gesetzlichen Regelungen aufzulösen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, sind der gesetzlichen Regelung folgend Nachlassschulden unter Versilberung der Nachlassgegenstände zu begleichen und der verbleibende Erlös unter den Erben nach der jeweiligen Erbquote aufzuteilen. Die fehlende Zustimmung eines Erben zu einer Einigung kann nicht gerichtlich ersetzt werden (Urteil des LG Coburg vom 10.02.2003, Aktenzeichen: 11 O 822/02).

 

Einzelfälle

Mit dem Tode des Erblassers entstehen nicht nur erbrechtliche Probleme, häufig bereitet es schon Probleme zu bestimmen, was zur Erbschaft gehört und welche Forderungen die Erben zu begleichen haben. Beispielhaft seien hierzu ein paar Fälle aus der jüngeren Rechtsprechung genannt.

Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber für sein Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung ausgehandelt, stirbt er aber vorher, so können seine Erben das Geld nicht verlangen, da der Anspruch darauf erst mit dem Tag des Ausscheidens entstanden wäre (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2000, Aktenzeichen: 9 AZR 277/99).

Stirbt jemand, der Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen hatte, die er nicht hätte zurückzahlen müssen, bevor das Verfahren beendet ist, so müssen seine Erben, wenn sie den Rechtsstreit nicht weiterführen, nicht für die bis dahin entstandenen Gerichtskosten aufkommen, da sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als der Erblasser (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 10 WF 1/99).

 

Quelle:          Recht & Gesetz